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STATUTEN

VEREIN


Statuten der AVES Thurgau


Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen AVES Thurgau besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Der Verein ist ideeller Natur, parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine Erwerbsabsichten. Der Sitz des Vereins ist Weinfelden.

Art. 2 Dachorganisation
AVES Thurgau war bis zu deren Auflösung Ende November 2019 Mitglied von AVES Schweiz (Aktion für eine vernünftige Energiepolitik Schweiz) und anerkannte bis dahin deren Statuten.

Art. 3 Zweck und Tätigkeit
AVES Thurgau setzt sich im Rahmen der freien Marktwirtschaft für eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Energieversorgung ein. Sie strebt die sinnvolle Nutzung aller Energiearten an.

Die AVES Thurgau will:

- Im Rahmen unserer marktwirtschaftlichen Ordnung für die sinnvolle Nutzung aller Energien eintreten.

- Eine sachliche Energiediskussion führen.

- Verständnis wecken für eine realistische Energiepolitik in der Schweiz, insbesondere durch Betonung der wirklichen Zusammenhänge zwischen Energie, Lebensstandard und Umwelt über den tatsächlichen Stand der Technik informieren und aufklären.

- Gleichgesinnte zusammenführen- mit zielverwandten Organisationen zusammenarbeiten

Art. 4 Mitgliedschaft
Der Beitritt zu AVES Thurgau steht allen natürlichen und juristischen Personen offen, die sich zum Vereinszweck bekennen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung jederzeit erfolgen. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Ausscheidende gemäss Artikel 4, Absatz 3, haben auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Es erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.

Art. 5 Organe
Die Organe von AVES Thurgau sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) die Arbeitsgruppen

Art. 6 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder wird jährlich einmal im ersten Halbjahr zur Erledigung der anstehenden Geschäfte durch den Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Zeitpunkt, Ort und Traktanden sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Einladung bekannt zu geben. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Im Falle von Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Mit Mehrheitsbeschluss kann eine geheime Stimmabgabe beschlossen werden. Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
c) Wahl des Präsidiums, des übrigen Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, sofern diese dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich unterbreitet worden sind
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Statutenrevision und Auflösung des Vereins.

Art. 7 Vorstand
Der für die Dauer von zwei Jahren bestellte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht durch die Statuten ausdrücklich den andern Organen vorbehalten sind. Insbesondere vollzieht der Vorstand, respektive die aus seiner Mitte bestimmten Vertreter, die Vereinsbeschlüsse und vertritt den Verein nach aussen. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Art. 8 Revisor, Ersatzrevisor
Die Kontrollstelle besteht aus einem Revisor und einem Ersatzrevisor, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Revisor prüft die Jahresrechnung und erstattet darüber schriftlich Bericht und Antrag zuhanden der Generalversammlung.

Art. 9 Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen werden bei Bedarf vom Vorstand gebildet, um zielgerichtete Aufgaben zu übernehmen.

Art. 10 Finanzen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und weiteren Unterstützungsbeiträgen.

Art. 11 Haftung
Für die Verpflichtungen von AVES Thurgau haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12 Allgemeines
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 13 Statutenrevision, Auflösung
Für die Annahme einer Statutenänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung beschlossen werden. Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen einer zielverwandten Organisation zuzuwenden.

Art. 14 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der Versammlung vom 9. Juni 2016 einstimmig angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft.

Güttingen, Juni 2016


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